Negativtestament: Verwandten-Ausschluss von Erbfolge möglich

Düsseldorf – Erblasser können Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. In diesem Fall sprich man von einem sogenannten Negativtestament. Ist ein solches Testament aber nicht genau genug verfasst worden, muss versucht werden, den Willen des Erblassers zu erforschen.

Mögliche Erben müssen bei einer solchen Ermittlung damit rechnen, am Ende leer auszugehen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: I-7 U 77/14), wie die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Im verhandelten Fall hatte eine Alleinstehende 1976 ein Testament errichtet. Hierin schloss sie zwei bestimmte Nachfahren ihrer Urgroßeltern und deren Nachfolger ausdrücklich und namentlich benannt von der Erbfolge aus. Sodann schrieb sie: «Es ist mein letzter Wille, dass andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten.» Wer ihr Erbe werden sollte, bestimmte sie aber nicht. Nach ihrem Tod hielt sich eine Cousine zweiten Grades für die Erbin des millionenschweren Vermögens, da sie nicht explizit ausgeschlossen worden sei und stets Kontakt zur Verstorbenen gehalten habe.

Zu Unrecht, urteilten die Richter. Denn es steht einer Erblasserin frei, in ihrem Testament allein bestimmte gesetzliche Erben von der Erbfolge auszuschließen. In diesem Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, wer Erbe geworden ist. Dabei ist der wirkliche Wille der Erblasserin zu erforschen. Das Ergebnis hier: Nach Ansicht des OLG ist die klagende Cousine zweitens Grades eine «andere entfernte Verwandte» im Sinne des Testaments.

Den Begriff Verwandtschaft definiert das Gesetz. Hierunter fällt auch die entfernte Cousine. Der Umstand, dass die Erblasserin zu dieser Cousine zu Lebzeiten persönlichen Kontakt hatte, ändert daran nichts. Es erbt der Fiskus, da die Erblasserin das Verwandtenerbrecht vollumfänglich ausgeschlossen hat.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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