Nachlasspfleger kann Europäisches Nachlasszeugnis beantragen

Schleswig – Ein Europäisches Nachlasszeugnis soll – ähnlich dem deutschen Erbschein – den Nachweis der Erbenstellung im Ausland erleichtern. Beantragen kann ein solches Zeugnis auch ein Nachlasspfleger, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall, mit dem sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az.: 3 Wx 4/18) befasste, wurde für die unbekannten Erben eines Verstorbenen eine Nachlasspflegerin bestellt. Sie sollte die Erben ermitteln und den Nachlass verwalten. Darin befanden sich ausländische Konten. Um diese abzuwickeln, beantragte die Frau beim zuständigen Gericht ein europäisches Nachlasszeugnis. Es lehnte dies jedoch ab, da in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) die hierzu berechtigten Personen einzeln aufgeführt sind. Hierzu gehöre nicht der Nachlasspfleger.

Das Oberlandesgericht gab der Frau jedoch Recht: Mit dem Zeugnis kann der Nachlasspfleger seine Rechtsstellung nachweisen. Auch er ist Antragsberechtigter im Sinne der EU-Verordnung. Zwar treffe es zu, dass dort nur der Nachlassverwalter aufgeführt ist. Nach Sinn und Zweck der Norm sei darunter jedoch auch der deutsche Nachlasspfleger zu verstehen. Maßgeblich ist, ob ihm Verwaltungsbefugnisse im Hinblick auf das Erbe eingeräumt werden.

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(dpa/tmn)

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