Mythen ums Schenken im Realitäts-Check

Hamburg – Glückliche Gesichter nach der Bescherung – das ist das Bild, das oft gezeigt wird. Doch bei der besinnlichen Geschenkeübergabe unterm Baum können Probleme lauern.

«Denn Schenken ist aus juristischer Perspektive mehr als nur eine Geste des Freude-Machens», erklärt Rechtsanwalt Constantin von Piechowski. Vier Mythen auf dem Prüfstand:

Mythos 1: Was geschenkt wird, entscheidet der Schenkende

Ganz so einfach ist es nicht. Damit etwas juristisch als Schenkung zählt, müssen sich die Beteiligten einigen, so von Piechowski. Das kann sich aus den Umständen ergeben: Wer das Geschenk unterm Christbaum freudig in den Händen hält, hat damit wohl ohne Worte seinen Willen deutlich gemacht.

Der Umkehrschluss: «Das heißt auch, dass man kein Geschenk annehmen muss», sagt Piechowski.

Mythos 2: Eltern haben nichts zu sagen

Das ist falsch. Bekommt ein Kind etwas geschenkt, gehört es zwar ihm selbst. Trotzdem haben die Eltern bei den Jüngsten etwas mitzureden: «Kinder bis sieben sind nicht geschäftsfähig und können also auch keine Schenkungsverträge abschließen», erläutert Franz Große-Wilde, Rechtsanwalt aus Bonn. Sie benötigen die
Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

Ausnahmen gibt es nur, wenn Kinder durch das Geschenk keine Pflichten auferlegt bekommen, sagt der Anwalt. Ein Gegenbeispiel: Wird ein vermietetes Haus verschenkt, hat das beschenkte Kind als Vermieter künftig Pflichten. Ein solches Geschenk müssten also die Eltern vorab erlauben. Die meisten Enkel oder Nichten und Neffen können an Weihnachten aber wohl eher mit Geldgeschenken rechnen. Das geht auch ohne Zustimmung von Mama und Papa.

Mythos 3: Geschenkt ist geschenkt

Das stimmt teilweise. Nur in extremen Fällen kann Geschenktes zurückgefordert werden – bei «schweren Verfehlungen», durch die sich der Beschenkte «groben Undanks schuldig macht» heißt es in
Paragraf 530 BGB. Das kann etwa bei schweren Beleidigungen oder körperlichen Misshandlungen der Fall sein.

Aber es gibt wie immer Ausnahmen: «Ein klassisches Weihnachtsgeschenk ist juristisch gesehen ein Gelegenheitsgeschenk», erläutert Große-Wilde. Diese können
grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, so der Bonner Anwalt. «Eine Wertgrenze gibt es hierfür nicht.» Ein Familienstreit beim Festessen ist also kein Grund, das am Vorabend verschenkte Spielzeugauto zurückzufordern.

Mythos 4: Was nicht gefällt, kann umgetauscht werden

Falsch. Wenn das Geschenk nicht beschädigt ist, besteht im Kaufhaus kein gesetzliches Umtauschrecht. «Viele Händler bieten diesen Service dennoch an», so von Piechowski. Wer also das gleiche Buch zum zweiten Mal bekommen hat, kann nachfragen.

Anders sieht es etwa aus, wenn das Spielzeugauto defekt oder der Pullover löchrig ist: «Beim Umtausch von mangelhaften Gaben sieht das BGB aber einen Anspruch auf Rücknahme durch den Verkäufer vor», sagt von Piechowski. Am besten heben Käufer für diesen Fall den Kassenbon auf.

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(dpa/tmn)

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