Saarlouis – Laubbläser mit Verbrennungsmotor verursachen Lärm. Diese Geräusche müssen auch auf Friedhöfen geduldet werden. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis gilt das sowohl für Anwohner als auch für Inhaber von Grabstätten und Friedhofsbesucher (Az.: 2 A 173/17).
In dem von der Verbraucherinitiative Aeternitas mitgeteilten Fall hatte sich der Kläger sowohl als Wohnungseigentümer in Friedhofsnähe als auch als Inhaber eines Grabnutzungsrechts an das Gericht gewandt.
Seine Klage hatte aber keinen Erfolg: Die Richter verwiesen unter anderem darauf, dass es nicht wirtschaftlich umsetzbar sei, das Laub von über 600 Bäumen auf dem entsprechenden Friedhof mit Hilfe von Rechen und Besen zu beseitigen.
Aus dem Grabnutzungsrecht ergebe sich zwar ein Recht auf Ruhe beim Totengedenken. Doch erst bei erheblichen Einschränkungen, die speziell das Grab des einzelnen Nutzungsberechtigten beträfen und nicht dem Friedhofszweck entsprächen, hätten Betroffene Aussicht auf einen Unterlassungsanspruch.
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(dpa/tmn)