Körperschaftsteuer – Was muss ein Existenzgründer zahlen?

Körperschaftsteuer – Was muss ein Existenzgründer zahlen?

Jeder Existenzgründer muss für sämtliche unternehmerischen Tätigkeiten, für die er Kapital erwirtschaftet, Steuern bezahlen. Dabei hängt die zu zahlende Steuer davon ab, welche Rechtsform für die Gründung gewählt wurde. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, so ist die Körperschaftsteuer fällig. Doch was ist die Körperschaftsteuer genau und an wen wird sie abgeführt? Wer ist dazu verpflichtet? Wie wird diese berechnet und wie hoch sind Freibeträge sowie der Steuersatz? Wie verhält sich die Steuererklärung im Hinblick auf die Körperschaftsteuer?

Was versteht man unter der Körperschaftsteuer

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine bestimmte Art der Einkommensteuer. Sie ist für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften oder Personenvereinigungen fällig. Grundlage für die Besteuerung stellt das Einkommen dar, das von der Körperschaft innerhalb des Jahres bezogen wird. Dabei gelten für die Gewinnermittlung, die Bewertung sowie die Bilanzierung die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

Wer ist zur Abführung der Körperschaftsteuer verpflichtet?

Körperschaftsteuer müssen Personenvereinigungen, Körperschaften sowie Vermögensmassen, deren Sitz im Inland ist, begleichen. Dazu zählen zum Beispiel Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften, Kapitalgesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine, Stiftungen, nichtrechtsfähige Vereine sowie gewerbliche Betriebe juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Wer als Existenzgründer Körperschaftsteuer bezahlen muss, der sollte sich eingehend über das Thema informieren. Nur so behält man den Überblick über seine Geschäfte.

An wen wird die Körperschaftsteuer abgeführt?

Ein Unternehmen, das Körperschaftsteuer abführen muss, muss diese quartalsweise – am 10. März, 10. Juni, 10. September sowie 10. Dezember – an das zuständige Finanzamt vorauszahlen. Nach Beendigung des Kalenderjahres verrechnet das Finanzamt die bisher geleisteten Vorauszahlungen mit der bestehenden Steuerschuld. Deshalb sollte ein Unternehmen stets darauf achten, dass ausreichend finanzielle Mittel zugängig sind, um die Körperschaftsteuer zu begleichen.

So erfolgt die Berechnung:

Grundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist das Körperschaftsteuergesetz. Diese ermittelt man auf Basis des Einkommens, das zu versteuern ist. Dafür gibt es ein vorgegebenes Rechenschema sowie bestimmte Korrekturen, für die es eine Vorgabe vom Steuergesetz gibt. Für die Berechnung werden vom Jahresüberschuss Positionen wie Zuwendungen, Freibeträge oder verdeckte Einlagen abgezogen und andere Positionen wie nichtabziehbare Aufwendungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen hinzugerechnet. Folglich müssen diejenigen Gründer, die Verluste erzielen, keine Körperschaftsteuer abführen, da sie kein Einkommen haben. Zudem muss sie nur dann bezahlt werden, wenn das Einkommen eines Unternehmens die festgelegten Freibeträge überschreitet.

Freibeträge und Steuersatz

Sind Freibeträge festgelegt, so müssen nicht für das komplette Einkommen Steuern bezahlt werden. Bei der Körperschaftsteuer wird ein Freibetrag von 5000 Euro gewährleistet. Ausgenommen sind dabei Vereine sowie Genossenschaften aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Deren Freibetrag liegt bei 15.000 Euro. Grundsätzlich sind 15 Prozent Körperschaftsteuer zu begleichen. Weiterhin ist der Solidaritätszuschlag fällig. Dieser macht 5,5 Prozent der zu zahlenden Körperschaftsteuer aus. Folglich sind insgesamt 15,825 Prozent aufzubringen.

Steuererklärung der Körperschaft

Da es sich bei der Körperschaftsteuer um eine Jahressteuer handelt, muss eine Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Diese ist bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einzureichen. Zudem kann eine Verlängerung der Frist durch den Steuerberater beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Jedoch muss auch dann die Körperschaftsteuer-Erklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres abgegeben werden. Diese Steuererklärung muss in Form des amtlichen Vordrucks elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Welche Unterlagen dabei eingereicht werden müssen, ist im Handelsgesetzbuch festgehalten.

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