Kinder müssen nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden

Heidelberg – Keine Frage: Eltern müssen auf ihre Kinder aufpassen. Allerdings muss sich der Nachwuchs nicht jederzeit im Blickfeld der Eltern befinden.

Richtet ein Kleinkind in einem unbeobachteten Moment einen Schaden an, müssen Eltern dafür also nicht zwangsläufig geradestehen, befand das Landgericht Heidelberg (Az.: 3 O 229/16). Darüber berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 11/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau mit ihrem 20 Monate alten Sohn ihre Mutter besucht. Als die Frau und ihre Mutter sich anzogen, um mit dem Kind auf den Spielplatz zu gehen, verschwand der Junge für einen Moment. In der Zeit schaltete er – unbemerkt von den Erwachsenen – die Herdplatte ein, auf der sich brennbare Gegenstände befanden. Es kam zu einem Brand. Die Gebäudeversicherung regulierte zwar den Schaden. Sie forderte aber von der Mutter des Kindes Regress, weil es mindestens eine Minute unbeaufsichtigt war. Damit habe die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Vor Gericht hatte die Versicherung keinen Erfolg. Ob die Aufsichtspflicht verletzt worden ist, müsse in jedem Einzelfall bewertet werden. Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ergebe sich daraus, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen träfen. In diesem Fall sei es der Mutter nicht vorzuwerfen, dass sie ihrem Sohn nicht sofort gefolgt sei. Zwar bedürften Kinder in dem Alter einer besonderen Überwachung. Das bedinge aber keine Überwachung auf Schritt und Tritt – insbesondere nicht in einer geschlossenen Wohnung.

Fotocredits: Silvia Marks
(dpa/tmn)

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