Kind mit Diabetes steht Begleitung für Sportunterricht zu

Dresden – Ein Kind mit Diabetes kann Anspruch auf Schulbegleitung für den Sportunterricht haben. Auf diese Weise soll bei einer Entgleisung des Blutzuckers die Intervention gesichert werden.

Die Kosten für die Begleitung muss die Krankenkasse übernehmen, entschied das Sozialgericht Dresden (Az.: S 18 KR 654/17 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Das Mädchen erkrankte an Diabetes Typ 1. Sie trägt eine Insulinpumpe. Die gesetzliche Krankenkasse bewilligte während des Schulbesuchs fünfmal täglich die Blutzuckermessung durch eine Fachkraft. Die Mutter beantragte aber, dass das Mädchen dauerhaft beobachtet werden müsse. Nur so könne der Gefahr von Blutzuckerentgleisungen während der Schulzeit begegnet werden.

Das Urteil: Der Eilantrag der Mutter war teilweise erfolgreich. Die Krankenkasse habe es versäumt, den Sachverhalt durch eine Begutachtung des Mädchens umfassend aufzuklären, befand das Gericht. Die Hospitation einer Sozialarbeiterin an einem Vormittag in der Schule habe keine belastbaren Ergebnisse gebracht. Ihre Aussagen seien teilweise widersprüchlich.

Allerdings habe das Mädchen nicht dargelegt, wie oft es in der Vergangenheit trotz Insulinpumpe zu Blutzuckerentgleisungen gekommen sei. Daher habe sie einen umfassenden Anspruch auf tägliche Schulbegleitung nicht ausreichend darlegen können.

Andererseits ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass im Sportunterricht eine besondere Gefahr für sie bestehe. Daher sprach ihr das Sozialgericht vorläufig eine Schulbegleitung zum Sportunterricht auf Kosten der Krankenkasse zu. Die Krankenkasse habe dadurch Zeit, den genauen Begleitungsbedarf unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Mädchens aufzuklären.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

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