Keine Witwenrente bei Hochzeit am Krankenbett

Darmstadt – Um eine Witwenrente beanspruchen zu können, muss die Ehe mindestens ein Jahr gedauert haben. Bei einer Hochzeit erst am Krankenbett liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt.

Das gilt insbesondere dann, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei der Eheschließung vorhersehbar waren. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 5 R 51/17).

Der Fall: Die 1951 geborene Frau beantragte Witwenrente, nachdem ihr Mann im Juni 2013 an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war. Das Ehepaar war bereits von 1980 bis 2000 verheiratet gewesen. 2011 zogen sie wieder zusammen. Im Oktober 2012 wurden bei dem Mann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten festgestellt. Zehn Tage später heiratete das Paar im Krankenhaus erneut.

Die Rentenversicherung lehnte die Hinterbliebenenrente ab. Es liege eine Versorgungsehe vor. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Standesamt sei das Ausmaß der Erkrankung bekannt gewesen. Die Frau argumentierte dagegen, dass der Hochzeitstag schon früher festgestanden habe.

Das Urteil: Die Frau hat keinen Anspruch auf Witwenrente, so das Gericht. Es sprächen keine Umstände dafür, dass die Heirat nicht allein oder überwiegend der Hinterbliebenenversorgung gedient habe. Solche Umstände lägen beispielsweise vor, wenn es sich um einen plötzlichen Unfalltod handele.

Im vorliegenden Fall habe aber zumindest der Ehemann von seiner schwerwiegenden Erkrankung und den tödlichen Folgen gewusst. Dies reiche aus, auch wenn die Frau selbst erst nach der Eheschließung über die schlechten Heilungsaussichten informiert gewesen sei.

Fotocredits: David Ebener
(dpa/tmn)

(dpa)