Keine Steuervorteile durch Erststudium

Berlin/Karlsruhe – Fachbücher, Kopierkosten, Semesterbeiträge und das WG-Zimmer – ein Studium kann für junge Menschen ganz schön teuer werden. Unter bestimmten Umständen können sie sich einen Teil der Ausgaben über die Steuererklärung zurückholen.

Doch das gilt nur in besonderen Fällen und lange nicht für alle. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Freitag ist diese Unterscheidung rechtens. Für die meisten Studenten und viele Auszubildende wird es sich weiterhin nicht lohnen, eine Steuererklärung zu machen.

Worum geht es?

Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung können in der Steuererklärung in der Regel nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, Kosten für eine zweite Ausbildung aber schon. Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz. Deshalb legte er im Jahr 2014 sechs Fälle dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Argumentation: Studienkosten seien auch im Erststudium eine Investition in die eigene Karriere und müssten deshalb als Werbungskosten gelten. Schließlich dienten sie letztlich «der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte», schafften also Steuerzahler.

Wie entschied das Verfassungsgericht?

Das Karlsruher Gericht sah keinen Grund für eine Änderung. Die erste Ausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelten nicht nur Berufswissen, sondern prägten die jungen Menschen in ihrer Persönlichkeit, entschieden die Richter. Studenten könnten Begabungen und Fähigkeiten entwickeln, die «nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind». Außerdem gebe es viele Studiengänge, die gar nicht gezielt auf einen Beruf vorbereiteten – und viele Berufe, für die es nicht auf ein bestimmtes Studium ankomme. Die Ausbildung diene also zu viel mehr als nur dazu, einen Beruf zu ergreifen und (steuerpflichtiges) Geld zu verdienen.

Welche Regelung gilt nun weiterhin?

Laut Einkommenssteuergesetz kann man Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium dann als Werbungskosten geltend machen, wenn man bereits eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Das funktioniert auch, wenn man während des Studiums noch gar keine Steuern zahlt – der Bonus wird eingelöst, wenn das erste Mal Steuern anfallen. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Umstritten ist noch, ob ein Masterstudium nach abgeschlossenem Bachelorstudium als Zweitausbildung gilt.

Kann man im Erststudium dann gar nichts geltend machen?

Doch, aber das bringt nur wenigen Vorteile. Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das geht aber nur bis zu einer Höhe von 6000 Euro und nur, wenn man bereits Steuern zahlt – etwa wegen eines lukrativen Nebenjobs. Anders sieht es aus im Referendariat, in einer Lehre oder einem dualen Studium. Wenn die Erstausbildung «im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet» – meist, wenn man währendessen ein Gehalt bekommt – gelten die Auslagen doch als Werbungskosten.

Um welche Art Ausbildungskosten geht es?

Die Liste ist lang – von Ausgaben für eine Bewerbung um den Ausbildungsplatz bis hin zu Druckkosten für die Abschlussarbeit. Dazu kommen Semesterbeiträge, Prüfungsgebühren, die Zinsen für einen Studienkredit, mitunter Miete für das WG-Zimmer – wenn man am Studienort mit Zweitwohnsitz gemeldet ist. Auch sämtliche Quittungen für Fahrtkosten zur Uni, Fachbücher, Laptops und Druckerpapier könnten eingereicht werden.

Steuererklärung für Studenten

Wer schon im Studium gewisse Einnahmen hat, kann von der Abgabe einer Steuererklärung profitieren. Damit sich das Erstellen lohnt, sind zwei Dinge wichtig: Die steuerpflichtigen Einnahmen müssen über dem Grundfreibetrag von derzeit 9408 Euro liegen. Und die Ausgaben für das Studium müssen belegbar sein, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erklärt.

Auswirken können sich zum Beispiel die Kosten für den Fahrtweg zur Uni, für Fachliteratur, Computer, ein Praktikum oder Auslandssemester sowie das Binden der Abschluss- oder Seminararbeit. Die Bundesfinanzverwaltung führt auch Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung an.

Im Erststudium Sonderausgaben absetzen

Bestimmte Kosten für das Studium können Studenten als Sonderausgaben steuerlich absetzen – bis zu 6000 Euro pro Jahr. Angerechnet werden sie aber nur, wenn in diesem Jahr Steuern gezahlt werden. Haben Studenten geringe Einnahmen, verfallen die Aufwendungen: Die Steuererstattung kann nicht höher sein als die gezahlten Steuern. Eingetragen werden die Posten in der Anlage Sonderausgaben unter der Überschrift Berufsausbildungskosten.

Wer in Vollzeit studiert, kann nach Angaben der Bundesfinanzverwaltung zudem als Werbungskosten eine Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung geltend machen. Dafür sind die Zeilen 31 bis 38 der Anlage N auszufüllen.

Im dualen oder Masterstudium Verluste vortragen

Wer dual studiert oder schon vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, darf dagegen Werbungskosten geltend machen. Eine entsprechende Vorgabe im Einkommensteuergesetz hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Auch für viele Masterstudenten gilt diese Regelung. Der Vorteil: So können Studenten die Ausbildungskosten in voller Höhe geltend machen. Außerdem können diese sich durch den sogenannten Verlustvortrag auch Jahre später auswirken, wenn das erste Mal Steuern anfallen.

Unter welchen genauen Voraussetzungen Kosten während des Masterstudiums abgesetzt werden können, ist aber noch nicht abschließend geklärt. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, die Ausgaben dafür in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Der richtige Ort dafür ist Anlage N.

Wichtig: Die Ausgaben müssen Studenten belegen können, wenn das Finanzamt nachfragt, erklärt Klocke. Dafür sollten sie etwa Rechnungen, Quittungen oder Kontoauszüge sammeln. Selbst erstellte Belege erkenne das Finanzamt erfahrungsgemäß besonders bei hohen Summen nicht an, so die Steuerexpertin.

Fotocredits: Uwe Anspach
(dpa)

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