Ist ein Testament trotz gefälschter Unterschrift wirksam?

Stuttgart – Ehepartner können ihr Testament gemeinsam verfassen. Hierzu muss einer der Ehegatten die Verfügungen beider handschriftlich niederschreiben und den Text dann unterschreiben. Der andere Ehegatte bestätigt dies, indem er ebenfalls unterschreibt.

Fälscht jedoch der den Text schreibende Ehepartner die Unterschrift des anderen, so hat das nicht zwingend die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die eigenen Verfügungen des fälschenden Ehegatten können trotzdem wirksam sein, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden hat (Az.: 8 W 241/17).

In dem Fall hatte sich ein kinderloses Ehepaar mit gemeinschaftlichem Testament zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und festgelegt, dass der Überlebende nach seinem Tod die Hälfte des Vermögens an seine eigenen Verwandten und die andere Hälfte an die Verwandten des zuvor verstorbenen Ehegattens vererben sollte. Jeder sollte das Recht haben, die Erbeinsetzung seiner Verwandten zu ändern.

Als der Ehemann dann nach seiner Frau starb, tauchte ein weiteres mit «gemeinschaftliches Testament» überschriebenes Dokument auf, das zeitlich auf einen Tag nach dem ersten Testament datiert war. Hierin wurde die gegenseitige Erbeinsetzung zwar bestätigt, und nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen sollten auch weiterhin die Verwandten der Ehefrau zur Hälfte erben. Die Verwandten des Ehemannes sollen aber nichts mehr bekommen. «Sein» Anteil wurde an seinen Freund vermacht.

Unterschrieben war das Dokument mit dem Namen der Ehefrau und dem des Ehemannes. Ein Schriftgutachten ergab allerdings, dass der Ehemann alles geschrieben hatte – also auch die Unterschrift seiner Frau. Die Verwandten des Ehemannes hielten sich aufgrund dieser Fälschung der Unterschrift nun zusammen mit den Verwandten der Frau für die Erben.

Doch damit lagen sie falsch, wie das OLG entschied. Die Angehörigen der Ehefrau und der Freund des Ehemannes erbten jeweils die Hälfte. Zwar sei das gemeinschaftliche Testament als solches formunwirksam, da die Ehefrau es nicht selbst unterschrieben hatte. Doch hätte der Mann die einzige Änderung, die er vornehmen wollte, nämlich die Verfügung über «seine» Hälfte des Nachlasses, auch in einer einzeltestamentarischen Verfügung ändern können. Hierzu war er aufgrund der Anordnung im ersten gemeinschaftlichen Testament befugt – und hatte also die Unterschrift seiner Ehefrau gar nicht gebraucht.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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