Ist auch der schwarze Anzug steuerlich absetzbar?

Berlin – Selbstständige und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit typische Berufsbekleidung tragen müssen, können die Kosten für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von der Steuer absetzen.

Ob dies auch für den schwarzen Anzug gilt, der im Prinzip auch in der Freizeit getragen werden könnte, ist juristisch umstritten. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) läuft zu dieser Frage ein Gerichtsverfahren (Az.: VIII R 33/18). «Von diesem Verfahren können auch andere Steuerzahler profitieren, die wegen ihrer Tätigkeit besondere Berufsbekleidung tragen müssen, die aber grundsätzlich auch alltagstauglich wäre», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

In dem Fall waren die Kläger als selbstständige Trauerbegleiter tätig und gaben die Kosten für den schwarzen Anzug beziehungsweise die schwarze Damenbekleidung in der Steuererklärung als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch mit der Begründung nicht an, dass die Kleidung auch für private Anlässe geeignet sei.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte der Auffassung des Finanzamts und wich damit von früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs ab. Schwarze Anzüge von Bestattern oder Kellnern weisen keine «berufsspezifischen Eigenschaften» auf, die ihn von bürgerlichen Anzügen für allgemeine festliche Anlässe unterscheiden, so das Gericht in der Urteilsbegründung.

Denn schwarze Anzüge, Blusen, Pullover und Schuhe sind auch als festliche Kleidung für besondere private Anlässe geeignet. Ob die Kleidungsstücke vom Steuerzahler tatsächlich zu privaten Anlässen getragen werden, sei unerheblich. Die Trauerredner haben gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

«Betroffene Selbstständige und Arbeitnehmer, die in vergleichbaren Fällen ebenfalls schwarze Anzüge oder Kostüme im Beruf tragen müssen, können sich auf das laufende Verfahren berufen», erklärt Klocke. Wichtig ist, dass es einen besonderen Zusammenhang zwischen Kleidung und Beruf gibt. Die Kosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, ist ein Einspruch möglich. «Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden», rät Klocke.

Fotocredits: Falko Siewert
(dpa/tmn)

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