Immobilienerwerb in Spanien – was besagen das spanische und das EU-Recht?

Sie möchten eine Immobilie in Spanien oder auf einer der Baleareninseln erwerben? Dann werden Sie dort als deutscher Immobilieneigentümer mit Sicherheit nicht alleine sein, denn ein Hauskauf in Spanien ist das Ziel vieler Europäer, die sich in südlichen Gefilden und dem dort herrschenden mediterranen Klima niederlassen möchten. Grundsätzlich ist der Erwerb einer spanischen Immobilie problemlos möglich, doch was besagt das EU-Recht?

Für EU-Bürger gilt spanisches Recht

Wenn Sie ein Bürger der Europäischen Union sind, können Sie in nahezu sämtlichen EU-Ländern Immobilien frei erwerben, denn der Hauskauf und der Erwerb von Grundstücken ist EU-rechtlich nicht geregelt. Dennoch bewegen Sie sich in Spanien, in einem fremden Rechtssystem, das sich von dem deutschen Rechtssystem in verschiedenen Punkten grundlegend unterscheidet. So sollten Sie sich vor dem Erwerb einer spanischen Immobilie vergewissern, dass diese dem Anbieter auch gehört. In Deutschland ist ein Blick in das Grundbuch ausreichend. Nach spanischem Recht jedoch nicht. Deshalb sollten Sie sich eine beglaubigte Kaufurkunde (Escritura Publica de Compraventa) oder eine Erbschafts- bzw. Schenkungsurkunde vorlegen lassen.

Diese Regelungen sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse beachten:

Vor dem Erwerb einer Immobilie in Spanien benötigen Sie eine persönliche Identifikationsnummer, die sie auf der örtlichen Polizeibehörde beantragen. Diese benötigen Sie, um eine Steuernummer zugewiesen zu bekommen, ohne diese Sie sich nicht ins Grundbuch eintragen lassen und auch keinen notariellen beurkundeten Kaufvertrag abschließen können. Sie sind auch verpflichtet, den Kauf Ihrer Immobilie dem spanischen Finanzamt mitzuteilen, denn beim Kauf werden Steuern fällig. In manchen Teilen Spaniens ist es auch heute noch üblich, Kaufverträge mündlich abzuschließen, doch von einem mündlichen Kaufvertrag sollten Sie unbedingt Abstand nehmen und darauf bestehen, dass der Hauskauf von einem zugelassenen Notar schriftlich beurkundet wird. Dieser ist dazu verpflichtet auch das Grundbuch einzusehen. Es helfen Ihnen vor Ort auch Makler wie von www.dostco-immobilien.de weiter! Nach dem Hauskauf sollten Sie sich auch umgehend in das Grundbuch eintragen lassen, um Unklarheiten über die Besitzverhältnisse vorzubeugen.

Ohne Komplikationen zur eigenen Immobilie in Spanien

EU Recht müssen Sie zwar nicht beachten, doch gilt hier das spanische Recht. Beim Hauskauf handeln Sie eigenverantwortlich und benötigen einen Notar, der Ihre Besitzverhältnisse eindeutig beurkundet und Sie vor Betrug schützt. Auch wenn es sich nur um Ferienimmobilien handelt, werden Sie mit dem Hauskauf spanischer Steuerbürger und sind dazu verpflichtet, in Spanien eine Steuererklärung abzugeben.

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