Hilfe bei Auftragsflaute: Absicherung für Selbstständige

München – Wer sich eine eigene Existenz aufbaut oder bereits selbstständig tätig ist, dem kann die Erwerbslosigkeit drohen – etwa bei einer Auftragflaute. Doch auch Selbstständige können sich dagegen absichern und auf freiwilliger Basis eine Arbeitslosenversicherung abschließen.

Vorausgesetzt: Sie waren zwei Jahre vor Gründung mindestens zwölf Monate pflichtversichert. Alternativ müssen sie «unmittelbar davor Arbeitslosengeld bezogen haben», sagt Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) in München.

Wichtig: Den Antrag müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur am Wohnort stellen. Antragsteller müssen nachweisen, dass die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche beträgt – mit einer Gewerbeanmeldung oder Bescheinigung des Steuerberaters.

Wie hoch die Versicherungsbeiträge sind, hängt nicht vom Einkommen ab. Der monatliche Betrag beläuft sich einheitlich auf 87,15 Euro beziehungsweise 75,60 Euro in den neuen Bundesländern. Der Beitragssatz liegt also bei drei Prozent eines fiktiven Einkommens von 2905 Euro beziehungsweise 2520 Euro in den neuen Bundesländern, erläutert Lutz. Ausnahme: Im Jahr der Existenzgründung und dem darauffolgenden Kalenderjahr wird nur die Hälfte fällig, also 43,58 Euro oder 37,80 Euro in den neuen Bundesländern.

Im Fall einer Auftragsflaute gilt: «Selbstständige können sich erwerbslos melden, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt», sagt Paul Ebsen von der Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt unter anderem von der Ausbildung des Betroffenen ab – allein in den alten Bundesländern variiert sie nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit zwischen rund 815 Euro und 1443 Euro. In den neuen Ländern liegt das Arbeitslosengeld je nach Ausbildung zwischen rund 707 und 1290 Euro. Dies sind nur Orientierungswerte, die rechtlich nicht bindend sind.

«Wer mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen kann, hat sechs Monate Anspruch auf Unterstützung», erläutert Ebsen. Kann ein Betroffener 24 Beitragsmonate nachweisen, kann er zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen. Nach dem 50. Lebensjahr hat er – gestaffelt je nach Alter und der Dauer des Versicherungsverhältnisses – bis zu 15, 18 oder 24 Monaten Anspruch.

Neben dem Arbeitslosengeld können Betroffene bis zu 165 Euro pro Monat hinzuverdienen. Sie müssen ihre Selbstständigkeit also nicht gleich an den Nagel hängen. Gehen die Einnahmen über den Betrag hinaus, werden sie vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wer mehr als drei Monate lang keine Beiträge einzahlen, sollte wissen, dass dann das Versicherungsverhältnis endet, ergänzt Lutz.

Ob eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ratsam ist, ist von Fall zu Fall verschieden. «Die Beiträge muss man mit dem Risiko einer Auftragsflaute abwägen und mit den Alternativen, die man dann hätte», so Lutz. Wer keine Arbeitslosenversicherung hat, dem bleibt nur, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu sparen und Rücklagen zu bilden, sagt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. «Diese sollten flexibel angelegt sein, damit man im Fall der Fälle auch darauf zurückgreifen kann», rät er. Ohne Versicherung und Rücklagen können Selbstständige im Fall einer Erwerbslosigkeit ansonsten Hartz-IV-Leistungen beantragen.

Fotocredits: Peter Kneffel
(dpa/tmn)

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