Hartz IV: Nachhilfekosten umfassen keine Fahrtkosten

Celle – Das Jobcenter übernimmt bei Bedarf die Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Fahrtkosten dahin muss aber der Schüler selbst tragen. Diese Ausgaben sind in dem allgemeinen Satz für Verkehr bereits erhalten.

Der Fall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Eine Schülerin der 10. Klasse einer Realschule besuchte auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an einer Volkshochschule in Physik und Mathematik. Da ihre Schülermonatskarte nicht für die Entfernung vom Heimatdorf bis zur Volkshochschule gültig war, brachten ihre Eltern sie mit dem Auto zum Nachhilfeunterricht. Für die entstandenen Fahrtkosten verlangten sie eine Erstattung von 0,20 Euro pro Kilometer.

Das Jobcenter übernahm nur einen Teil der Kosten. Es verwies darauf, dass im Regelbedarf monatliche Mobilitätskosten von 15,55 Euro berücksichtigt seien und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln günstiger gewesen wären.

Das Urteil: Die Klage auf volle Erstattung der Fahrkosten wies das Gericht ab. Diese Ausgaben seien nicht als Zusatz zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig. Gesetzeswortlaut und -systematik stünden dem entgegen. Sonstige übernahmefähige Fahrtkosten – etwa für Eingliederungsleistungen – seien ausdrücklich geregelt. Der Regelbedarfsanteil für Verkehr stelle einen Durchschnittswert dar. Daher müssten Bewohner des ländlichen Raums höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinnehmen (Az.: L 11 AS 891/16). Der
Deutsche Anwaltverein (DAV) hat über den Fall berichtet.

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(dpa/tmn)

(dpa)