Hartz IV: Jobcenter muss nur erstmaligen Auszug genehmigen

Dresden – Junge Erwachsene müssen eine Genehmigung vom Jobcenter einholen, wenn sie Hartz IV beziehen und von zu Hause ausziehen wollen. Kehren sie später ins Elternhaus zurück, müssen sie sich aber keine Genehmigung mehr einholen, sofern die Rückkehr nur unfreiwillig und kurz erfolgt.

Der Fall: Der 22 Jahre alte Mann bezog Hartz-IV-Leistungen, nachdem er von zu Hause ausgezogen war. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos. Daraufhin kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrags und stellte wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80 Prozent des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an. Der Mann sei ohne Zusicherung des Jobcenters wieder bei seinem Vater ausgezogen.

Das Urteil: Das Sozialgericht Dresden (Az.: S 52 AS 4265/17) verurteilte das Jobcenter zur Zahlung des vollen Regelbedarfs zuzüglich der Kosten der Unterkunft. Unter 25 Jahre alte Leistungsempfänger erhielten zwar nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten hätten. Dies gelte jedoch nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Den jungen Leistungsbeziehern dürfe nämlich nicht eine Art Lebenskontrolle für alle weiteren Umzüge aufgebürdet werden. Zumindest wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt, müsse keine erneute Zusicherung eingeholt werden.

Über die Entscheidung berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)

(dpa)