Celle – Die Krankenkassenbeiträge von Hartz-IV-Empfängern werden in der Regel vom Jobcenter gezahlt. Darüber hinaus haben die Empfänger nicht ohne weiteres einen Anspruch auf gesundheitliche Leistungen, wie eine Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zeigt (Az.: L 15 AS 262/16).
Denn Maßnahmen über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse hinaus müssen vom Jobcenter nicht übernommen werden. Für Ausnahmen gelten strenge Voraussetzungen, erläutert die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), die auf das Urteil hinweist.
Der Fall: Ein 64-jähriger Hartz-IV-Empfänger wollte vom Jobcenter auch alternativmedizinische Mittel bezahlt bekommen. Er verlangte sogenannte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse Präparate wie Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Magnesium oder Arnika. Zur Begründung erklärte er, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.
Das Urteil: Das
Landessozialgericht lehnte den Anspruch ab. Für Präparate außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen seien Betroffene selbst verantwortlich. Ausnahmen seien an strenge Voraussetzungen geknüpft: Der unabweisbare Bedarf müsse durch eine medizinische Indikation nachgewiesen werden. Andernfalls werde das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin geöffnet. Es reiche daher nicht aus, pauschal eine Medikamentenunverträglichkeit zu behaupten. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien ohnehin aus der Hartz-IV-Regelleistung zu bezahlen.
Fotocredits: Patrick Pleul
(dpa/tmn)