Haftpflichtversicherung sollte Schäden durch Kinder abdecken

Hamburg – Kinder gelten bis zu ihrem siebten Geburtstag als nicht deliktfähig – im Straßenverkehr sogar bis zum zehnten Geburtstag. Das heißt: Sie müssen für Schäden, die sie verursachen, nicht haften.

Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, bleiben Geschädigte daher unter Umständen auf dem Schaden sitzen, erklärt der Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Wer einen Streit mit den Geschädigten vermeiden möchte, kann den eigenen Haftpflichtversicherer bitten, den Schaden trotzdem zu begleichen.

Das ist jedoch nur möglich, wenn der Tarif auch Schäden durch deliktunfähige Kinder abdeckt, erklärt der BdV. Familien sollten bei der Prüfung ihrer Privathaftpflichtversicherung zudem auf eine ausreichende Deckungssumme achten. Sie sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)

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