Gesetzliche Neuregelungen zum Februar

Berlin – Umzugskosten für einen beruflich bedingten

Wohnungswechsel können stärker als bisher beim Fiskus geltend gemacht

werden. Zum 1. Februar wird die «Umzugskostenpauschale» erneut

angehoben. Daneben gibt es weitere Neuregelungen.

Dazu gehört nach Angaben der

Bundesregierung ferner eine erweiterte Gurtpflicht beim Transport von

Rollstuhlnutzern. Zudem dürfen Hautcremes keinen allergieauslösenden

Wirkstoff enthalten.
Neuregelungen, die im Februar in Kraft treten:

UMZUGSKOSTENPAUSCHALE: Die Umzugskosten für einen beruflich bedingten

Umzug können als Werbungskosten angegeben werden. Die steuerlich

absetzbaren Pauschbeträge werden zum 1. Februar 2017 erhöht. Für

Singles steigt die Pauschale um 18 auf 764 Euro, für Verheiratete und

Lebenspartner um 31 Euro auf 1528 Euro. Für jede weitere im Haushalt

lebende Person steigt die Pauschale von 329 auf 337 Euro. Kommt ein

Kind in der neuen Schule nicht mit und wird daher Nachhilfeunterricht

erforderlich, können diese Kosten nach früheren Angaben des

Steuerzahlerbundes bislang bis maximal 1882 Euro abgesetzt werden, ab

Februar dann bis 1926 Euro.

GURTPFLICHT: Zum 1. Februar wird ein Bußgeld fällig, wenn Autofahrer

Rollstuhlnutzer befördern und sich nicht an die erweiterte

Gurtpflicht halten. Sowohl der Rollstuhl als auch der Nutzer müssen

in einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sein. Die Regelung gilt

nach Regierungsangaben seit Juni 2016, wird aber erst jetzt geahndet:

Bei einem Verstoß drohe ein Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro.

HAUTCREMES: Künftig darf laut Bundesregierung der Konservierungsstoff

Methylisothiazolinon, der oft Allergien auslöse, nicht mehr in

Hautcremes und Lotionen eingesetzt werden. Das Verbot gelte für

sämtliche Kosmetikprodukte, die vom 12. Februar an in den Handel

kommen.

Fotocredits: Bodo Marks
(dpa)

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