Gemeinsames Testament: Streit um zweifache Datumsangabe

Düsseldorf – Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament ohne notarielle Beurkundung handschriftlich erstellen. Dazu gehören die Unterschriften der beiden Personen und das Datum. Oder muss das zweimal angegeben werden?

Bei einem gemeinsamen Testament schreibt einer der beiden den gemeinsamen letzten Willen auf. Dann unterscheiben beide Partner das Testament. Das Dokument ist auch gültig, wenn der Erblasser beim Unterzeichnen die Angabe des Datums nicht wiederholt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 3 Wx 55/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

In dem Fall hatte die Ehefrau des Erblassers handschriftlich in das gemeinschaftliche Testament geschrieben: «Wir (…) setzten uns gegenseitig zu Alleinerben ein.» Dann folgten Ort, Datum und Unterschrift der Ehefrau. Unmittelbar daneben unterschrieb ihr Mann – ohne die Angabe von Ort und Datum zu wiederholen. Der Sohn des Erblassers hielt das Testament für unwirksam. Er argumentierte, es stehe aufgrund der fehlenden Datumsangabe nicht fest, wann der Ehemann das Testament unterschrieben habe.

Die Richter urteilten anders: Selbst wenn der Erblasser das von der Mutter geschriebene Testament zu einem anderen Zeitpunkt unterschrieben hätte, stehe dies der Wirksamkeit des Testaments nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute handelt. Voraussetzung dafür sei, dass der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung zur Zeit der letzten Erklärung bei beiden Beteiligten noch vorhanden war. Nach Auffassung der Richter ergab sich dies in diesem Fall eindeutig aus der letzten Verfügung.

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(dpa/tmn)

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