Kosten für Therapiehund können steuerlich abgesetzt werden
Münster - Für Futter, Tierarzt oder Versicherung müssen Tierhalter in der Regel selber aufkommen. In einigen Fällen beteiligt sich aber auch das Finanzamt an solchen Ausgaben, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt (Az.: 10 K 2852/18 E).
Nach Ansicht der Richter können Aufwendungen für einen Therapiehund bei Lehrern nämlich zu Werbungskosten führen. In dem verhandelten Fall war die Klägerin als Lehrerin einer Realschule tätig. Zu dem Lehrkonzept gehörte tiergestützte Pädagogik. Zur Umsetzung dieses Konzepts beschloss die Schule die Anschaffung eines Therapiehundes. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der Versorgung des Hundes beauftragt.
In ihren Steuererklärungen machte die Frau deshalb die von ihr für das Tier getragenen Kosten als Werbungskosten geltend. Unter ande