Geldinstitut muss Überziehungszinsen hervorheben

Frankfurt/Main – Welcher Zinssatz gilt für das Überziehen des Girokontos? Für Bankkunden eine wichtige Frage. Im Preisverzeichnis und in der Internetwerbung muss ein Geldinstitut diese Angaben deshalb hervorheben.

Das zumindest hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Az.: 6 U 146/18), wie die Wettbewerbszentrale mitteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen.

In dem verhandelten Fall hatte die beklagte Bank sowohl auf ihrer Internetseite als auch im Preisverzeichnis bei den Entgeltinformationen für das Girokonto den Sollzinssatz für die eingeräumte oder geduldete Überziehung im Rahmen einer tabellarischen Aufstellung aufgeführt. Verbraucherschützer kritisierten das als unzureichend und zogen vor Gericht.

Mit Erfolg: Geldinstitute seien gesetzlich verpflichtet, Verbraucher klar, eindeutig und in auffallender Weise über diese Zinsen zu informieren. Eine bloß tabellarische Angabe im Rahmen des Preisverzeichnisses neben anderen Kosten reiche nicht aus, befand das Gericht. Die Zinssätze dürften nicht in der Gesamtdarstellung versteckt werden und müssten gegenüber den anderen Angaben deutlich hervorgehoben werden.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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