Für Sporttrainer kann Versicherungspflicht gelten

Wiesbaden/Berlin – Wer eine Sportmannschaft trainiert, hat bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit oft mehr Freiheiten als andere. Selbstständig sind Trainer deswegen nicht automatisch: Wenn sie in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert sind, sind sie abhängig beschäftigt.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden. Der konkrete Fall (
Az.: S 8 R 312/16):

Ein leitender Angestellter trainierte seit 2015 nebenberuflich etwa 18 Stunden im Monat eine Hockeymannschaft. Dafür erhielt er einen relativ hohen Stundensatz von 80 Euro. Der Trainer sollte die 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga führen. Der Sportverein räumte ihm dafür alle nötigen Mittel und Freiheiten ein, etwa Vorrang bei der Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen.

In die Organisation des Vereins eingegliedert

Die Rentenversicherung sah darin eine abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Trainer war dagegen der Meinung, es handele sich um eine versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit. Das Sozialgericht widersprach dem. Auch wenn die Trainertätigkeit inhaltlich frei gestaltet sei, sei der Trainer in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden.

Die Gesamtverantwortung für den Spielbetrieb trage der Verein. Dies gelte auch für die Letztentscheidung, ob vom Trainer gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden. Wer eine Mannschaft über einen längeren Zeitraum betreue, müsse sich mit Verantwortlichen abstimmen. All dies seien Merkmale dafür, dass der Mann abhängig beschäftigt sei.

Hohes Honorar ist nur ein Argument von vielen

Zudem profitiere der Trainer finanziell nicht vom sportlichen Erfolg. Selbst das überdurchschnittlich hohe Honorar von 80 Euro pro Stunde spreche bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, so das Sozialgericht. Eine hohe Vergütung sei laut Bundessozialgericht nur eines von mehreren Indizien (
Az.: B 12 R 7/15 R).

Fotocredits: Bernd Thissen
(dpa/tmn)

(dpa)