Für pflegende Angehörige gibt es Darlehen als Gehalts-Ersatz

Kiel – Um einen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen, können sich Arbeitnehmer bis zu sechs Monate lang teilweise oder vollständig
vom Job freistellen lassen. Dieser Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

Während der Pflegephase ruht das Arbeitsverhältnis, Beschäftigte erhalten bei einer vollständigen Freistellung kein Gehalt. Um den finanziellen Ausfall abzufedern, kann der Pflegende beim
Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.

Ausgezahlt wird das Darlehen in monatlichen Raten. Seine Höhe richtet sich nach dem Lohnausfall. Nach Beendigung der Pflegezeit muss das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt in Raten wieder beglichen werden. In Härtefällen kann das Bundesamt auch auf die Rückzahlung verzichten oder diese stunden.

Die Freistellung für die Pflege muss der Arbeitnehmer den Angaben zufolge zehn Tage im Voraus ankündigen. Er steht von der Ankündigung der geplanten Pflege bis zu deren Ende unter Kündigungsschutz.

Fotocredits: Oliver Killig
(dpa/tmn)

(dpa)