Feststellungsklage muss gegen richtige Person erhoben werden

Köln – Ist die Frage streitig, wer Erbe ist, müssen die Gerichte entscheiden. Verbindlich geschieht dies durch eine Feststellungsklage. Diese muss allerdings gegen den richtigen Beklagten erhoben werden, sonst bleibt man auf den Kosten sitzen.

Die
Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 16 U 82/17): In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser ein Testament errichtet, in dem er seinen Bruder zum Alleinerben einsetzte. Die Schwester des Erblassers war bereits verstorben und hinterließ einen Sohn. Der Ehemann der Schwester beantragte, einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zugunsten seines Sohnes zu erteilen, da das Testament gefälscht sei. Daraufhin beantragte der Bruder gerichtlich festzustellen, dass er aufgrund des Testaments Erbe geworden ist.

Ohne Erfolg: Eine Feststellungsklage setze ein rechtliches Interesse an der Feststellung voraus, befand das OLG. Dazu muss der Beklagte das Recht des Klägers bestreiten und für sich in Anspruch nehmen. Der Ehemann beantrage den Erbschein aber nicht für sich, sondern für seinen Sohn. Daher behaupte er keine Miterbenstellung für sich selbst. Er ist damit der falsche Beklagte.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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