Fahrtenbuch für Dienstwagen ab Januar führen

Berlin – Wer seinen Firmenwagen auch privat oder für Fahrten zur Arbeit nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die normalerweise im Laufe eines Jahres nicht gemischt werden dürfen.

«Der Dienstwagennutzer sollte sich daher rechtzeitig darüber Gedanken machen, welche Methode angewendet werden soll», rät Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Nutzer können zwischen der pauschalen Methode mit der 1-Prozent-Regelung einerseits und der Fahrtenbuchmethode andererseits wählen. «In der Regel lohnt sich die Fahrtenbuchmethode immer dann, wenn das Fahrzeug weit überwiegend beruflich genutzt wird», erklärt Nöll. Hohe Reparatur- oder Versicherungskosten des Fahrzeugs können aber beispielsweise dazu führen, dass die 1-Prozent-Regelung günstiger als die Fahrtenbuchmethode ist.

Je nach Nutzung und Alter günstiger

Im Einzelfall kommt es darauf an, wie intensiv der Wagen oder das Rad beruflich genutzt wird, ob ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erworben wurde und ob es bereits abgeschrieben ist. Die Berechnungsmethode kann während des Kalenderjahrs aber nur gewechselt werden, wenn ein neuer Firmenwagen gestellt wird.

Deshalb gilt: Soll der geldwerte Vorteil 2020 nach der Fahrtenbuchmethode berechnet werden, muss ein solches ab dem 1. Januar ordnungsgemäß geführt werden. Nachträglich darf nicht korrigiert werden.

Ratschlag: Vorsichtshalber beides

Für Unentschlossene gibt es aber eine Lösung, auf die BVL-Geschäftsführer Nöll hinweist. Denn man muss sich nicht im Voraus festlegen, welche Berechnungsmethode man für die Einkommensteuererklärung zugrunde legt.

«Also spricht – abgesehen vom Aufwand – nichts dagegen, das gesamte Jahr über ein Fahrtenbuch zu führen.» Stellt man am Ende des Jahres fest, dass die 1-Prozent-Regelung günstiger ist, kann sie in der Steuererklärung angewendet werden – und das Fahrtenbuch wird nicht beachtet.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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