Erfurt – Oftmals nehmen beide Elternteile Elternzeit. Diese Erziehungszeiten können für die Altersversorgung anerkannt werden, jedoch nicht bei beiden für denselben Zeitraum. Dies folgt aus einer Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 2 R 760/17).
Allerdings kann man sich etwa darauf verständigen, dass die Erziehungszeiten wechselnd beiden Eltern für die Rente angerechnet werden, erklärt die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter nahmen die Eltern für denselben Zeitraum Elternzeit. Während dieser Zeit waren beide an der Erziehung des Kinds gleichberechtigt beteiligt. Die Rentenversicherung ordnete die Kindererziehungszeit für diesen Zeitraum einvernehmlich vollumfänglich der Mutter zu. Der Vater beantragte danach aber zusätzlich die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für sich selbst. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab.
Das Urteil: Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Erziehungszeiten könnten nicht doppelt anerkannt werden. Grundsätzlich könne die Rentenversicherung Zeiten der Erziehung eines Kindes als Pflichtbeitragszeiten anerkennen. Dies diene der sozialen Absicherung der Erziehenden in einer Phase, in der es ihnen aufgrund der Erziehung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen. Dabei komme die Zuordnung der Erziehungszeit nur an einen Elternteil in Frage.
Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu beiden Elternteilen für denselben Zeitraum sehe das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Allerdings könnten die Eltern selbst entscheiden, wem von beiden die Erziehungszeit zuzuordnen sei. Möglich sei auch eine Aufteilung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen.
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(dpa/tmn)