Drohung mit Schufa-Meldung ist unzulässig

Wiesbaden – Keine Frage: Rechnungen muss man bezahlen. Wenn man einer Forderung aber widersprochen hat, darf ein beauftragtes Inkassounternehmen Verbraucher nicht übermäßig unter Druck setzen.

So ist es in einem solchen Fall unzulässig, eine Zahlungsaufforderung mit einem Hinweis auf eine Meldung an eine Auskunftei zu versehen. Das entschied das Landgericht Köln bereits 2016 (Az.: 81 O 118/15). Nach Angaben der Wettbewerbszentrale ist diese Praxis aber noch nicht vollständig abgestellt.

In einem aktuellen Fall hatte ein Inkassounternehmen einen Verbraucher wegen vermeintlich offener Bezugskosten für ein Zeitschriftenabonnement angemahnt. Der Empfänger widersprach der Forderung gegenüber dem Inkassounternehmen zweimal schriftlich. Zugleich verwies er auf seine Korrespondenz mit dem vermeintlichen Inhaber der Forderung.

Trotzdem erhielt er eine weitere Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis: «Sie können einen Schufaeintrag vermeiden, wenn die Rate bis zum 26.04.2020 (…) eingeht.»

Wettbewerbszentrale mahnt ab

Die Wettbewerbszentrale mahnte diesen Hinweis als irreführend ab, weil aufgrund des bereits erklärten Widerspruchs des Verbrauchers eine Weitergabe der Daten an die Schufa ausgeschlossen ist. Zudem sei dies eine aggressive geschäftliche Handlung, weil es sich um eine Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung handele. Das Inkassounternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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