Das Rennwett- und Lotteriegesetz im Überblick

Gewinne aus Sportwetten, Pferdewetten und Lotterien sind in Deutschland keiner Einkommensart zugeordnet und müssen damit nicht versteuert werden. Das Finanzamt ist dennoch an den Ausspielungen beteiligt. Die Steuerpflicht bezieht sich nicht auf die Gewinne, sondern bereits auf die Spieleinsätze. Für die Besteuerung sieht das Rennwett- und Lotteriegesetz zwei Steuersätze vor, wobei Rennwetten und Sportwetten gegenüber Lotterien begünstigt sind.

Die Besteuerung

Die aktuellen Steuersätze belaufen sich auf fünf Prozent bei Wetten auf Pferderennen und Sportwetten sowie 20 Prozent bei Lotterien. Die Dreizehnerwette und die Auswahlwette gelten steuerrechtlich nicht als Sportwetten, sondern werden mit dem erhöhten Steuersatz belegt. In Deutschland verkaufte Lose ausländischer Lotterien unterliegen der Lotteriesteuer mit einem erhöhten Satz von 25 Prozent. Wenn in Deutschland steuerpflichtige Personen während eines Auslandsaufenthalts an im Zielland veranstalteten Lotterien teilnehmen, müssen sie weder ihre Einsätze noch ihre Gewinne versteuern.

Historische Entwicklung

Die Rennwett- und Lotteriesteuer ist eine der ältesten noch gebräuchlichen Steuerarten in Deutschland. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1922. Wesentliche Veränderungen erfolgten unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und im Sommer 2012 – seitdem stellt das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten eine Ergänzung zum Rennwett- und Lotteriegesetz dar. Die Gesetzesänderung führte bei der staatlich organisierten Sportwette „Oddset“ zu einer Steuerermäßigung. Die dort getätigten Einsätze waren zuvor mit einem Steuersatz von 16,6 Prozent belegt, während seit der Gesetzesänderung der Sportwetten-Steuersatz von fünf Prozent gilt.

Wer bezahlt die Rennwett- und Lotteriesteuer?

Für die Bezahlung der Rennwett- und Lotteriesteuer an das Finanzamt ist der Veranstalter verantwortlich. Lotterieveranstalter wie beispielsweise die NKL-Lotterie (mehr Infos dazu auf gluecksritter-info.de) nehmen die Spieleinnahmen einschließlich der anfallenden Steuern ein und leiten den Steueranteil an das Finanzamt weiter. Während sich die Steuerpflicht bei Sportwetten und Rennwetten anhand der tatsächlichen Einnahmen berechnet und die Steuern einmal im Monat abgeführt werden, muss die Lotteriesteuer für Ausspielungen mit einer festgelegten Anzahl an Losen bereits vor dem Verkaufsstart abgeführt werden. Veranstalter von Sportwetten ziehen teilweise den Wettsteueranteil vor der Gewinnberechnung von den Einsätzen ab. Einige Online-Buchmacher berechnen lediglich Gewinnern ihren Steueranteil. Dadurch entsteht bei Spielteilnehmern unter Umständen der Eindruck, ihre Wettgewinne wären steuerpflichtig. Tatsächlich teilt der Veranstalter lediglich die Steuerlast zwischen sich und einem Teil seiner Kunden auf, indem er Einsätze auf verlorene Wetten nicht und Gewinneinsätze höher als das Finanzamt belastet.

Zum Schutz der Spieler

Das Rennwett- und Lotteriegesetz bietet eine Möglichkeit, gegen Teilnehmer an nicht zugelassenen Wetten vorzugehen. Nicht zugelassene Veranstalter können die anfallenden Wettsteuern nicht abführen, sodass sich ihre Mitspieler der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig machen. Eine Bestrafung wegen illegalen Glücksspiels ist europarechtlich fragwürdig, wenn der Anbieter in einem beliebigen EU-Mitgliedsland zugelassen ist. Die Ahndung der unvermeidbaren Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist hingegen mit dem europäischen Recht vereinbar.

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