BGH: Eheleute können Autoversicherung des Partners kündigen

Karlsruhe – Ein Ehepartner kann die Vollkaskoversicherung für das Familienauto auch dann allein kündigen, wenn der Vertrag auf seinen Mann oder seine Frau läuft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Mit dem Urteil hat das Gericht die Revision einer Ehefrau aus Baden-Württemberg zurückgewiesen (XII ZR 94/17). Der Ehemann hatte Ende 2014 aus wirtschaftlichen Gründen die auf den Namen seiner Frau ausgestellte Versicherung gekündigt. Im Oktober 2015 verursachte ein selbstverschuldeter Unfall mehr als 12 600 Euro Schaden. Im Januar 2016 widerrief die Frau die Kündigung und verlangte von der Versicherung die Begleichung des Schadens. Vor dem Landgericht Ellwangen (Jagst) und dem Oberlandesgericht Stuttgart scheiterte sie.

Grundlage des Falls ist Paragraf 1357 des BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist nach der Entscheidung des für Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats, dass auch der Abschluss des Vertrags ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie gewesen sei.

Das war nach Überzeugung der Richter gegeben. So wie Eheleuten für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten begründen könnten, sei es ihnen spiegelbildlich auch erlaubt, sich hiervon mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen.

Fotocredits: Jens_Schierenbeck
(dpa)

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