Bezugsrecht bei Lebensversicherungen regeln

Hamm – Das Bezugsrecht einer Lebensversicherung bestimmt jeweils der Versicherungsnehmer. Das heißt: Er legt fest, wem die Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll.

Wichtig sind hierbei klare Formulierungen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt (Az.: 20 W 20/16). Andernfalls muss ein Gericht die Erklärung des Verstorbenen auslegen.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann eine Lebensversicherung abgeschlossen und dabei festgelegt, dass die Versicherungsleistung den «Eltern, bei Heirat Ehegatte» zustehen sollte. Nach seinem Tod war die Tochter des Mannes seine Alleinerbin. Sie beanspruchte das Geld für sich, die Versicherung hatte die Leistung aus der Police aber bereits an die Eltern des Verstorbenen ausgezahlt.

Für einen Prozess gegen die Versicherung beantragte die Tochter Prozesskostenhilfe – allerdings ohne Erfolg: Das Gericht legte die Formulierung in dem Versicherungsvertrag zugunsten der Eltern aus. Zwar sei der Verstorbene zwischenzeitlich verheiratet gewesen. Aus der Erklärung gehe aber hervor, dass die Bezugsberechtigung des Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen sollte. Nach der Scheidung seien damit die Eltern erneut als Bezugsberechtigte bestimmt worden. Deswegen könne die Tochter die Versicherung nicht auf Zahlung der Versicherungsleistung in Anspruch nehmen.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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