Besonderheiten bei Elternzeit nach drittem Lebensjahr

Mainz – Eltern können einen Teil der Elternzeit über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus übertragen. Dies kann aber Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz droht der Verlust des Arbeitslosengelds, wenn die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als zwölf Monate beträgt (Az.: L 1 AL 61/14).

Der Fall: Die Frau hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen. Insgesamt hat sie rund 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen. Unmittelbar im Anschluss daran war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt: Sie war während der 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen.

Das Urteil: Die Klage wurde abgelehnt. Die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit begründe keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Somit habe die Frau keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld. In Deutschland bestehe ein weitreichender Schutz während der Elternzeit. Auch bestehe während der Elternzeit ein Kündigungsschutz. Die dem Fall zu Grunde liegende Konstellation habe daher nur durch die Mitwirkung der Frau – durch Zustimmung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses – eintreten können.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

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