Beitragserstattungen eines Versorgungswerks sind steuerfrei

Berlin – Versicherte, die nur kurzzeitig in eine berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt haben und dann dauerhaft ausscheiden, müssen rückerstattete Beiträge nicht versteuern.

Diese Regelung geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 3 K 1266/15). «Das Urteil ist vor allem für Steuerzahler interessant, die nach einer freiberuflichen Tätigkeit das Umfeld und zum Beispiel in den Staatsdienst wechseln», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

So war es auch im Streitfall: Hier entrichtete ein Rechtsanwalt zwischen 2010 und 2012 Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Im Juli 2012 nahm er ein Beamtenverhältnis auf und schied daher aus dem Versorgungswerk aus. Da er weniger als 60 Monate eingezahlt hatte, beantragte er die Erstattung von Beiträgen.

Das Finanzamt stufte die Rückzahlung aus dem Versorgungswerk als Leibrente ein und besteuerte die Erstattung. Eine steuerfreie Erstattung von Pflichtbeiträgen sei nur dann möglich, wenn nach Ausscheiden aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung mindestens 24 Monate vergangen seien, so die Finanzverwaltung. Diese Frist habe der Rechtsanwalt nicht eingehalten.

Das Finanzgericht beurteilte den Sachverhalt anders: Mit der Frist von 24 Monaten soll verhindert werden, dass kurzfristige Unterbrechungen in der Versicherungspflicht zu verwaltungs- und kostenintensiven Erstattungsfällen führen. In dem vorliegenden Fall handele es sich hingegen nicht um eine temporäre Unterbrechung.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: X R 3/17). Hier wird geklärt, ob die Steuerfreiheit der Beitragserstattung von einer Wartezeit abhängig gemacht werden kann, und ob im Gegenzug eine steuerfreie Beitragserstattung zur Minderung des Sonderausgabenabzugs führen kann. «In vergleichbaren Fällen können betroffene Freiberufler Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen», empfiehlt Klocke. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt der Steuerfall dann offen.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)

(dpa)