Beitragsbemessungsgrenze: Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung

In Deutschland wird der Betrag als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet, der die Höchstgrenze bei der Beitragsberechnung für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung darstellt. Das Bruttoeinkommen, das über der Bemessungsgrenze liegt, wird bei der Beitragszahlung nicht berücksichtigt.

Sämtliche Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung sind zu einem bestimmten Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn abhängig. Bruttolohn, der über der Bemessungsgrenze liegt, wird bei der Zahlung der Beiträge nicht berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenze – Jährliche Anpassung

Die Bundesregierung nimmt eine jährliche Anpassung der Bemessungsgrenze vor. Dabei wird sie „dem Verhältnis angepasst, in dem das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden statistischen Kennzahl aus dem vorangegangenen Kalenderjahr steht“.

Rentenversicherung

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gelten jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die knappschaftliche bzw. allgemeine Rentenversicherung. Die ehemalige Unterscheidung zwischen Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung ist nicht mehr gültig.

Kranken- und Pflegeversicherung

Lange Zeit war die Höhe der Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung identisch mit dem Betrag der Versicherungspflichtgrenze, die auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet wird. Diese legt das maximale Entgelt fest, bis zu welchem ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, einer gesetzlichen Versicherung beizutreten.

Aufgrund der steigenden Probleme bezüglich der Finanzierung des Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung ab 2003 eine Teilung der beiden Bemessungsgrenzen vor. Die Versicherungspflichtgrenze liegt dabei höher als die Beitragsbemessungsgrenze. Dadurch wurde erreicht, dass sich die Zahl der gesetzlich Versicherten vergrößerte und die Basis der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung auf Kosten der Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung ausgeweitet wurde.

Arbeitslosenversicherung

Kurz und knapp lässt sich festhalten, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung denen der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen.

Ursprünglich wurde das Sozialversicherungssystem als Leistung der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern konzipiert, wobei die Arbeitgeber 50 Prozent der Beiträge trugen. Eine Umverteilung zwischen schlechter und besser Verdienenden war nicht beabsichtigt gewesen. Aus diesem Grund bestimmt die Höhe der eingezahlten Beiträge die Höhe der ausgezahlten Leistungen.

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