Bei Testamenten auf die richtigen Formulierungen achten

Berlin – Bei Testamenten kommt es auf die richtigen Formulierungen an. Das gilt insbesondere für Eingangsformeln.

Heißt es etwa am Anfang «für den Fall, dass ich heute tödlich verunglücke» stellt sich die Frage, ob das Testament auch gültig sein soll, wenn die Erblasser zu einem anderen Zeitpunkt sterben. In diesem Fall muss der Text ausgelegt werden, wie ein Fall vor dem Kammergericht (KG) Berlin zeigt (Az.: 6 W 10/18), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin geschrieben: «Testament! Für den Fall, das ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlass (Haus, Auto, Konto und persönliche Sachen) zu gleichen Teilen an: … Aufgesetzt bei bester Gesundheit und vollem Bewusstsein». Die Frau starb aber erst Jahre später. Nach ihrem Tod stritten die gesetzlichen Erben mit den im Testament genannten Erben darüber, ob der letzte Wille gültig ist.

Nach Ansicht des Kammergerichts hat das Testament in diesem Fall Bestand: Die Eingangsformulierung enthalte keine Bedingung, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testamentes abhängen sollte. In ihr werde lediglich der Anlass für die Testamentserrichtung mitgeteilt. Es ging der Erblasserin nur um die allgemein bestehende Möglichkeit, einen Unfalltod auch am besagten Tag zu haben. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum sie die verfügte Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge nur an diesem einen Tag vornehmen will.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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