Behinderungsgrad bei psychischen Störungen nicht festgelegt

Aachen – Bei einer psychischen Störung erfolgt die Bemessung des Grads der Behinderung (GdB) durch Gerichte nicht nach starren Regeln. Dabei müssen in jedem Einzelfall alle Störungen berücksichtigt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf folgendes Urteil des Sozialgerichts Aachen (Az.: S 18 SB 1001/16) hin:

Der Fall: Eine Frau leidet unter anderem an einer psychischen Störung, die zum Teil auf eine frühere Vergewaltigung zurückzuführen ist. Die Störung äußert sich vor allem durch sozialen Rückzug und durch Ritzen der Unterarme etwa einmal im Monat. Sie ist mit einem GdB von 30 eingestuft und wollte die Anerkennung eines GdB von über 40 erreichen.

Das Urteil: Einen höheren Grad als 40 wollte das Gericht nicht anerkennen. Ein Sachverständiger hatte bei der Frau unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks, Ängstlichkeit und Depressionen festgestellt. Diese erhebliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei mit einem Gdb von 40 zu bewerten.

Im Kontakt mit der gerichtlichen Sachverständigen sei bei der Frau keine Ängstlichkeit deutlich geworden, argumentierte das Gericht. Auch habe sie klaren Blickkontakt gehalten. Auch wenn ihre Lebensfreude erheblich bis stark eingeschränkt sei, liege nur ein GdB von 40 vor. So habe die Frau etwa Hobbys, denen sie nachgehe. Daher liege eine mittelschwere und keine schwere Störung vor.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

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