Bausparkasse hat kein Kündigungsrecht nach 15 Jahren

Karlsruhe – Eine Bausparkasse kann sich in ihren Geschäftsbedingungen kein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn einräumen.

Eine entsprechende Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach
Auffassung des Gerichts vereitelt die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages (Az.: 17 U 131/17).

Der Bausparer muss demnach ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Immerhin hat er 15 Jahre angespart, um dieses Bauspardarlehen erhalten zu können. Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist. Je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt wird sie in einigen Fällen sogar ganz abgeschafft. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)

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