Bausparkasse darf Vertragslaufzeit nicht einseitig begrenzen

Nürnberg (dpa/tmn) – Bausparkassen dürfen die Laufzeit von Verträgen nicht einfach aus «bauspartechnischen Gründen» einseitig begrenzen. Eine entsprechende Klausel ist intransparent und benachteiligt Verbraucher, befand das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 7 O 1987/16).

Das Gericht gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt. Die Verbraucherschützer stießen sich an einer Klausel in den Verträgen einer Bausparkasse. Darin hieß es: «Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf.»

Diese Klausel wollte der Anbieter nutzen, um ältere Verträge von sich aus zu beenden. Die angeschriebenen Kunden sollten der Bausparkasse mitteilen, ob sie den Vertrag mit geringeren Zinsen als Basisvariante weiterführen oder sich das Guthaben samt Bonus auszahlen lassen wollten, was einer Kündigung des Vertrags entspräche. Das Landgericht hielt diese Klausel aber für rechtswidrig und untersagte der Bausparkasse, diese weiter zu verwenden.

Fotocredits: Franziska Kraufmann

(dpa)