AStA-Mitglieder unterliegen der Sozialversicherungspflicht

Münster – Die Vorsitzenden und Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) einer Universität können als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigte angesehen werden. Das entschied das Sozialgericht Münster (Az.: S 4 R 115/13).

Folge des Urteils: Die Studierendenschaft muss Sozialversicherungsbeiträge für diese entrichten. Nach Auffassung der
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kann mit den damit verbundenen Nachzahlungen die Arbeit der AStAs erheblich beeinträchtigt werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall: Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen führte an der Universität Münster eine Betriebsprüfung. Untersucht wurde der Zeitraum 2007 bis 2009. Die Beschäftigten des Allgemeinen Studierendenausschusses waren nach ihrer Ansicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Daher verlangte die Rentenversicherung von der Studierendenschaft die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 68 000 Euro.

Das Urteil: Das Sozialgericht Münster gab der Rentenversicherung im Ergebnis Recht. Die Referenten und Vorsitzenden der AStA seien wie abhängig Beschäftigte zu behandeln, befand das Gericht. Dies folge auch aus der Satzung der Studierendenschaft. Demnach sei der AStA an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden und müsse sie ausführen. Insoweit liege eine Weisungsgebundenheit vor. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spreche auch nicht das Hochschulgesetz des Landes.

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(dpa/tmn)

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