Antrag für Erbschein muss begründet werden können

Schleswig – Der Nachweis der Erbenstellung kann über einen Erbschein erfolgen. Um diesen zu erlangen, muss der Erbe dem Nachlassgericht im Antrag auch mitteilen, warum er Erbe geworden ist.

Gibt der Erbe hierbei den falschen Grund an, bekommt er keinen Erbschein, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az.: 3 Wx 45/16).

In dem verhandelten Fall setzte der Erblasser seine Kinder in seinem Testament als Erben ein. Die Kinder stritten sich später aber über die Testierfähigkeit des Erblassers und somit über die Wirksamkeit des Testamentes. Einige Kinder beantragten dennoch einen Erbschein aufgrund dieses Testaments. Als Kinder des Verstorbenen wären sie auch ohne Testament Erben geworden.

Das Oberlandesgericht Schleswig lehnte die Erteilung dieses Erbscheins ab. Denn in diesem Fall sei der Antrag nicht richtig gestellt worden, so das Gericht. Entweder der Antrag werde auf Grundlage des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge gestellt.

Sei das nicht eindeutig möglich, müssten Erben mit sogenannten Hilfsanträgen arbeiten. Das heißt: Im Antrag müsse zum Ausdruck gebracht werden, dass man vorrangig einen Erbschein als testamentarischer Erbe begehrt, falls das nicht möglich ist, als gesetzlicher Erbe. Das sei hier aber nicht geschehen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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