Abgeltungssteuer und Kapitalertragssteuer: Auswirkungen für Privatanleger

Erträge aus Kapitalanlagen werden bei Auszahlung als Quellensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Allerdings gelten einige Sonderregelungen, da nicht jede Kapitalertragssteuer mit dem festgelegten Steuersatz zuzüglich Zusatzsteuern berechnet werden sollte.


Kapitalertragssteuer als Sofortabzug

Bei der Auszahlung von Kapitallebensversicherungen oder Sparplänen behält die auszahlende Stelle direkt einen Teil des Gewinns ein und führt diesen an das Finanzamt ab. Diese Steuer auf den Ertrag von Kapitalanlagen besteht aus dem Steuersatz von 25 Prozent sowie den Zusätzen für den Soli-Zuschlag sowie die Kirchensteuer und kann maximal 27,9951 Prozent betragen. Für viele dieser Einkünfte können Freistellungsaufträge in Anspruch genommen werden, die für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro pro Jahr betragen. Allerdings trifft dies zum Beispiel nicht auf Dividenden oder Erträge aus stillen Beteiligungen und Zertifikaten zu. Ein professioneller Finanzberater hilft bei der Auswahl der geeigneten Geldanlage, um für Sie den größten Effekt zu erzielen (Tipp: www.awd-gruppe.de). Allerdings kann der Abzug der Kapitalertragssteuer auch eine abgeltende Wirkung haben, die aber im Einzelfall betrachtet werden sollte.

Abgeltungssteuer überprüfen

Grundsätzlich ist für Privatanleger mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer die Steuerpflicht für die Erträge abgegolten, sie gilt also als Abgeltungssteuer. Allerdings sollten Sie überprüfen, ob Ihr individueller Steuersatz nicht weniger als 25 Prozent beträgt, denn dann lohnt sich eine Veranlagung in der Steuererklärung. Auch wenn Freibeträge nachträglich in Anspruch genommen werden sollen, können Sie dies im Rahmen Ihrer Steuererklärung erledigen. Darüber hinaus gibt es auch Kapitalerträge, die nicht abschließend von der auszahlenden Stelle besteuert werden können, wie zum Beispiel thesaurierende Fonds, die nicht ausschütten, sondern wieder anlegen. Für Erträge, die im Rahmen einer Unternehmensbeteiligung erzielt werden, hat die abgezogene Kapitalertragssteuer ebenfalls keine abgeltende Wirkung, so dass Sie die Deklaration in jedem Fall mit einem Steuerberater klären sollten.

Geldanlagen – unterschiedliche Behandlung bei Kapitalertragssteuer

Von vielen Kapitalerträgen werden schon bei Auszahlung die Kapitalertragssteuern zuzüglich der Steuerzuschläge einbehalten und abgeführt, so dass eine abgeltende Wirkung vorausgesetzt werden kann. Da der individuelle Steuersatz aber auch geringer sein kann, sollten Sie diese Abgeltungssteuer überprüfen lassen. Ein Finanzberater hilft bei der Auswahl der geeigneten Geldanlage und somit auch bei der optimalen Gestaltung der Kapitalertragssteuer.

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