Welches Testament ist für wen das Richtige?

München – Bargeld, Immobilien oder Wertgegenstände – wer soll nach dem Tod was bekommen? Sich über den letzten Willen rechtzeitig Gedanken zu machen, ist sinnvoll. Doch welche Form des Testaments ist für mich geeignet?

Zunächst einmal kann ein Testament handschriftlich abgefasst und unterschrieben werden. Oder es wird von Notaren als Vertrag aufgesetzt und beurkundet. Außerdem gibt es weitere Unterschiede zwischen Testamenten. Ein Überblick:

– Einzeltestament: «Ein Einzeltestament ist nicht nur etwas für Singles», sagt der Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Paul Grötsch. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Generell kann jeder ganz klassisch ein Einzeltestament aufsetzen und darin Erben benennen oder Auflagen festschreiben. Ein Einzeltestament lässt sich jederzeit wieder ändern.

– Gemeinschaftliches Testament: Ein Gemeinschaftstestament können Eheleute aufsetzen – «nicht aber Lebensgefährten, es sei denn, es sind eingetragene Lebenspartner», wie Eberhard Rott betont, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge.

Wird ein Gemeinschaftstestament handschriftlich abgefasst, reicht es, wenn einer es schreibt. «Wichtig ist nur, dass es von beiden unterzeichnet wird», erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

Einzelne oder alle Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können «wechselbezüglich» sein. Das hat zur Folge, dass diese Verfügungen nur dann geändert oder widerrufen werden können, wenn beide Ehepartner dies wollen. Stirbt einer der beiden, dann ist der Hinterbliebene an die wechselbezüglichen Vereinbarungen in dem gemeinschaftlichen Testament gebunden.

– Erbvertrag: Bei einem Erbvertrag verpflichtet sich jemand, im Fall seines Todes einer anderen Person Vermögen zuzuwenden. «Ein Erbvertrag bietet sich beispielsweise für zwei an, die nicht verheiratet sind, aber in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben», erläutert Rott. Denkbar ist etwa auch, Pflegepersonen über einen Erbvertrag Zuwendungen zuzusichern. In einem Erbvertrag kann die sukzessive Übergabe eines Betriebs an den Nachfolger geregelt werden.

«Ein Erbvertrag kann nur über einen Notar abgeschlossen werden», betont Rott. Dafür müssen sich alle Vertragspartner bei einem Notar einfinden. Erblasser sollten sich ein Rücktrittsrecht vertraglich vorbehalten. Ein solches Rücktrittsrecht kann wichtig sein, etwa dann, wenn sich herausstellt, dass der auserkorene Nachfolger eines Unternehmens doch nicht so geeignet ist wie anfangs gedacht.

– Patchwork-Familien-Testament: Zwei heiraten und bringen jeweils Kinder aus einer früheren Beziehung mit. Die Partner einer solchen Patchwork-Familie können jeweils ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen.

Auch wie die Kinder an der Erbschaft beteiligt werden, müssten die Eheleute entscheiden. Zu klären ist die Frage, ob jeder Partner nach seinem Tod nur seinen leiblichen Kindern etwas zuwenden will oder ob alle Kinder, also auch die des Partners, etwas erhalten sollen.

– Nottestament: Plötzlich passiert es, man schwebt in Lebensgefahr. In einer solchen Situation ist es oft unmöglich, seine Wünsche für die Zeit nach seinem Tod selbst aufzuschreiben. Für solche Fälle gibt es das Nottestament. «Dabei kann man seinen letzten Willen vor drei Zeugen mündlich erklären», sagt Rott.

Danach muss das Gesagte niedergeschrieben und von den Zeugen unterzeichnet werden. Besteht die Möglichkeit, einen Notar hinzuziehen – auch mit hohem Aufwand – dann muss das geschehen. Ein Zeugentestament ist in einem solchen Fall unwirksam.

Bei den Zeugen muss es sich zwingend um neutrale Personen handeln. Werden Ehe- oder Lebenspartner oder in gerader Linie verwandte Personen zu Zeugen ernannt, dann ist der letzte Wille unwirksam.

Fotocredits: Christin Klose,DVEV,Anke Schwarzer,Christian Müller
(dpa/tmn)

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