Rürup-Rente: Sonderausgaben-Abzug steigt für Selbstständige

Düsseldorf – Beiträge für eine Rürup-Rente können Selbstständige beim Fiskus als Sonderausgaben geltend machen. Ab 1. Januar 2017 erhöhen sich die Sätze für den steuerlichen Abzug:

Dann können Steuerzahler 84 Prozent der Beiträge in ihrer Steuererklärung angeben – bislang waren es 82 Prozent, informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Der abzugsfähige Höchstbetrag steigt im kommenden Jahr für Ledige um 596 Euro – auf 23362 Euro pro Jahr. Das bedeutet: Bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe von 23362 Euro berücksichtigt der Fiskus höchstens 19624 Euro als Sonderausgaben, die er vom zu versteuernden Einkommen abzieht. Denn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen abgezogen werden.

Ausnahme: Zahlen Selbstständige nicht freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein, können sie den vollen Höchstbetrag von 23362 Euro ausschöpfen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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