Elterngeldstelle muss Provisionen berücksichtigen

Stuttgart – Auch Provisionszahlungen können in die Berechnung des Elterngelds einfließen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im verhandelten Fall ging es um eine Frau, die als Junior Online-Marketing-Managerin arbeitete. Sie erhielt neben einem monatlichen Festgehalt vierteljährlich eine Provision. Bei der Errechnung des Elterngelds berücksichtigte die Elterngeldstelle diese Zahlungen jedoch nicht. Dagegen klagte die Frau und bekam Recht.

Bei der Elterngeldberechnung sollen diejenigen Einkünfte berücksichtigt werden, die während der aktiven Beschäftigungszeit den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Die Provisionen habe die Frau regelmäßig alle drei Monate erhalten. Daher seien sie ebenso relevant wie ihr Festgehalt, entschied das Gericht (Az.: L 11 EG 1557/16).

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(dpa/tmn)

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