Studienkosten können als vorweggenommene Werbungskosten nur in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Steuerzahler kein Stipendium erhalten hat. Foto: Andrea Warnecke
Andrea Warnecke
(dpa)Studienkosten können als vorweggenommene Werbungskosten nur in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Steuerzahler kein Stipendium erhalten hat. Foto: Andrea Warnecke
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(dpa)