Damit für Ferienjobs keine Sozialversicherung anfällt, muss es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Wegen der Corona-Pandemie gilt hierfür der Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020. Foto: Holger Hollemann/dpa
Holger Hollemann
(dpa)Damit für Ferienjobs keine Sozialversicherung anfällt, muss es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Wegen der Corona-Pandemie gilt hierfür der Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020. Foto: Holger Hollemann/dpa
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