Zollvorschriften für Unternehmen – eine Übersicht

Während der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich frei ist, ist bei der kommerziellen Ein-und Ausfuhr aus bzw. in Nicht-EU-Staaten die Abfertigung durch den Zoll notwendig. Einzelne rechtliche Regelungen können dabei entscheidend sein.

Ein-und Ausfuhr bei Nicht-EU-Staaten

Führen Sie Waren aus einem Nicht-EU-Staat ein, werden diese durch den Zoll abgefertigt. Zu beachten ist, dass bestimmte Waren nur beschränkt oder gar nicht eingeführt werden dürfen. Ob eine Ware Einfuhrbeschränkungen unterliegt, richtet sich nach der Wareneigenschaft. Bestimmte Lebensmittel, Agrarerzeugnisse oder Chemikalien unterliegen beispielsweise solchen Beschränkungen. Auch die Herkunft der Ware oder das Zielland kann hierbei von Bedeutung sein. Die Höhe des Einfuhrzolls richtet sich danach, welchem TARIC-Code (Integrierter Tarif der EU) ein Produkt zugeordnet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zollermäßigung oder -befreiung beantragt werden. Relevant hierfür sind die Wareneigenschaften (z.B. Herkunftsland, Verwendungszweck, Warenwert etc.). Für die Ausfuhr muss kein Zoll entrichtet werden, ebenso sind diese Waren von der am Warenwert festgelegten Umsatzsteuer befreit. Jedoch kann im Bestimmungsland für den Empfänger ein Zoll anfallen. Das im Einzelfall möglicherweise komplizierte Verfahren kann durch die Beauftragung einer Zollagentur vereinfacht werden (dazu mehr bei www.porath.com).

Warenverkehr innerhalb der EU

Der EU-Binnenmarkt und die Warenverkehrsfreiheit unterliegen grundsätzlich dem ungehinderten Grenzübertritt. Ein-und Ausfuhrbeschränkungen muss nicht zu viel Aufmerksamkeit geschenkt werden, eine bestimmte Wareneigenschaft (etwa eine Klassifizierung als Kulturgut) kann aber auch hier entscheidend sein. Beim Warenverkehr in der EU sind jedoch sogenannte Verbrauchssteuern zu beachten. Für den gewerblichen Verkehr gilt das Bestimmungslandprinzip, das heißt, die Waren werden dort versteuert, wo sie tatsächlich verwendet bzw. verbraucht werden. Möchten Sie eine Ware in einen anderen Mitgliedsstaat befördern und eine Steuerentstehung in Deutschland vermeiden, wird die Ware unter Steueraussetzung in den Bestimmungsstaat transportiert. Ist sie bereits versteuert, besteht die Möglichkeit einer Steuerrückerstattung.

Expertise hilfreich

Insbesondere die gewerbliche Ein-und Ausfuhr in Staaten außerhalb der EU verlangt Fachexpertise im Hinblick auf rechtliche Regelungen. Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahren können Fachleute garantieren (mehr dazu bei www.porath.com), unabhängig davon, ob sie als Empfänger oder Versender Rat benötigen.

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