Zeitliche Befristung von Mietverträgen oder ähnliche Bindungen

(NL/4571929956) Möchten Vermieter Mietverhältnisse nur für einen bestimmten Zeitraum zulassen, so dürfen Sie dass zum einen, wenn die Bedingungen eines solchen Vertragsabschlusses im § 575 BGB festgelegt sind.

Voraussetzungen dafür sind

1. die Anmeldung von Eigenbedarf im Anschluss an die Mietzeit

2. die (zulässige) Entfernung, elementare Neugestaltung bzw. Instandsetzung von Räumen, die durch Fortbestehen des Mietverhältnisses wesentlich behindert würden und

3. die Vermietung der Räumlichkeiten an einen zur Dienstleistung bindend Beauftragten.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, für beide Mietvertragsparteien die fristgemäße, ordentliche Kündigung auszuschließen. Der Mieter hat dann für höchstens vier Jahre ab Beginn des Mietverhältnisses kein Kündigungsrecht. Erst zum Ende dieses Zeitraums ist eine Kündigung denkbar.

Eine freie Vereinbarung von zeitlichen Befristungen und Kündigungsmodalitäten besteht bei Geschäftsraummietverhältnissen.

Eine Kündigung bei Abschluss auf Lebenszeit ist nicht möglich.

Susanne Purol

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