Werbung für Rechtsberatung im Internet kann irreführend sein

Bad Homburg – Wer Rechtsberatung sucht, muss nicht unbedingt zum Anwalt gehen. Auch im Internet bieten viele Portale inzwischen juristische Dienstleistungen an.

Verbraucher sollten allerdings darauf achten, ob sie auch das bekommen, was ihnen versprochen wird, rät die Wettbewerbszentrale. Denn oft wird in der Werbung für die sogenannten Legal-Tech-Dienstleistungen zu viel versprochen. Vier Beispiele:

Provision nicht genannt

Ein Portal bot den Ankauf von Ersatzansprüchen bei Flugverspätungen an und warb dafür in einer Anzeige mit dem Hinweis: «Jetzt kostenlos Anspruch berechnen! Schnell und ohne Risiko 600 Euro». Diese Werbung ist nach Auffassung des Landgerichts Köln aber irreführend (Az.: 84 O 45/18). Der Grund: Es wird nicht deutlich, dass der Portalbetreiber von der Entschädigung immer 14,5 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer einbehält. Der Kunde bekommt also in keinem einzelnen Fall tatsächlich 600 Euro Entschädigung ausgezahlt.

Verwirrende Angaben

In einem anderen Fall warb ein Fluggastrechte-Portal mit dem Slogan «Wir zahlen bis zu 400 Euro innerhalb von 24 Stunden». Auch diese Aussage wurde als irreführend untersagt, diesmal vom Landgericht Duisburg (Az.: 21 O 31/18). Denn das Portal warb an anderer Stelle mit Auszahlungsbeträgen zwischen 152 und 352 Euro, so dass schon nach den eigenen Angaben die Werbung so nicht stimmte. Für den Verbraucher sei die konkrete Entschädigung nicht durchschaubar, beanstandete das Gericht.

Pauschale Aussagen

Ein anderes Portal warb mit der Prüfung und Durchsetzung arbeitsrechtlicher Abfindungsansprüche. Der Slogan der Anzeige: «Jeder hat ein Recht auf Abfindung». Auch sollte laut Werbung das Prozesskostenrisiko übernommen werden. Nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld war diese Werbung irreführend, denn nicht jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses löst einen Abfindungsanspruch aus (Az.: 15 O 67/17). Auch die Übernahme des Prozesskostenrisikos erfolgte nicht in jedem Fall.

Prüfung statt Klage

Ein anderer Anbieter wollte für Autofahrer Bußgeldbescheide abwehren und warb mit Versprechen wie «Kostenlos Bußgeld los» oder «Alle entstandenen Kosten werden übernommen». Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg war das irreführend, weil das Portal lediglich eine auf Algorithmen gestützte Prüfung der Erfolgsaussichten vornahm (Az.: 312 O 477/16). Ein Anwalt wurde nur beauftragt, wenn das Portal hinreichende Erfolgsaussichten sah.

Fotocredits: Marius Becker
(dpa/tmn)

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