Was Kreditkartenanbieter verlangen dürfen

Leipzig – Kreditkartenanbieter müssen ihre Leistungen zwar nicht kostenfrei anbieten – allerdings gibt es durchaus Grenzen bei der Gebührengestaltung.

Nach Ansicht des
Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Sachsen ist zum Beispiel eine sogenannte Inaktivitätsgebühr ungerechtfertigt. In einem Fall einer solchen Gebühr hatte ein Anbieter 9,95 Euro in Rechnung gestellt, wenn seine Kunden binnen zwölf Monaten keine Lade- oder Ausgabetransaktionen über die Karte veranlassen. Den Marktwächtern zufolge steht diesem Entgelt aber keine Gegenleistung und kein Aufwand gegenüber.

Die Verbraucherschützer bemängelten noch weitere Entgeltklauseln des Anbieters, zum Beispiel eine Gebühr von 0,50 Euro für fehlgeschlagene Kartenzahlungen in Geschäften oder Bargeldverfügungen. Hier ist aus Sicht der Experten unklar, in welchen Fällen die Entgelte fällig werden – zum Beispiel auch bei technischen Störungen der Vorgänge. Selbst für Dienste ohne besonderen Aufwand würden ungerechtfertigte Gebühren verlangt: So sollten Kartenbesitzer für das Abrufen des Kontostandes am Geldautomaten 0,50 Euro pro Vorgang bezahlen.

Nach einer Abmahnung habe der Anbieter nun Unterlassungserklärungen abgegeben, teilten die Verbraucherschützer mit. Die beanstandeten Klauseln will das Unternehmen nicht mehr verwenden. Betroffene können bereits gezahlte Entgelte zurückfordern, wenn ihnen diese tatsächlich berechnet wurden.

Fotocredits: Ole Spata
(dpa/tmn)

(dpa)