Verbraucherschützer mahnen ab: Gebühren für Basiskonten zu hoch

Seit 19. Juni dieses Jahres sind Banken gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Interessenten ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Das gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz. Verbraucherverbände beobachten den Umgang mit dieser Vorschrift sorgfältig: Sie stellen fest, dass zwar keine Kontos abgelehnt werden. Dafür verlangen einige Banken viel zu hohe Kontoführungsgebühren, die nicht im Sinne des Basiskontos sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen bekommt jeder ein Basiskonto

Die Zahlungskontengesetz schreibt Geldinstituten vor, grundsätzlich jedem Interessierten ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen. Ausnahmen von der Pflicht bestehen, wenn die Kontoeröffnung für eine Bank aus nachvollziehbaren Gründen unzumutbar ist. Etwa bei deutlichen Hinweisen auf geplante Straftaten sowie schweren Beleidigungen gegen Bankmitarbeiter. Zudem entfällt die Pflicht zur Eröffnung eines Girokontos, wenn der Anfragende bereits über ein solches bei einem anderen inländischen Geldinstitut verfügt. Verstöße gegen diese Eröffnungspflicht stellte die Verbraucherzentrale bei ihrer Untersuchung nicht fest. Mehr zum Thema Banken findet man im Finanzressort im Gelbe Seiten Magazin.

Das Basiskonto darf nicht unverhältnismäßig teuer sein

Das Gesetz verlangt von den Geldinstituten zusätzlich, für ein Basiskonto keine überhöhten Kontoführungsentgelte zu verlangen. Die Gebühren für ein Basiskonto müssen ähnlich hoch sein wie bei einem vergleichbaren klassischen Girokonto.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen untersuchte deshalb die Kontoführungsentgelte für Basiskonten stichprobenartig. Folge: Fünf Institute wurden wegen überzogener Entgelte abgemahnt. Unter den kritisierten Geldinstituten waren mit der Postbank, der Deutschen Bank und der Targobank drei bundesweit mit einem dichten Filialnetz vertretene Banken. Des Weiteren nahmen eine Sparkasse aus Schleswig-Holstein und eine Volksbank aus Karlsruhe sowie die BBBank zu hohe Gebühren für die Kontoführung.

Kritisiert wurde neben der generellen Höhe des Kontoführungsentgelts auch, dass einige der abgemahnten Geldinstitute bei Basiskonten im Gegensatz zu klassischen Konten nicht zwischen der Online-Kontoführung und der Nutzung des Girokontos über die Filiale unterscheiden.

Streitfrage: Wie wird das Gesetz ausgelegt?

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Entgelte, die Geldinstitute ihren Kunden für ein Basiskonto berechnen dürfen, erlauben einen gewissen Interpretationsspielraum. Sie müssen angemessen und dürfen nicht höher als die Bankentgelte für vergleichbare Konten sein.

Eine Streitfrage zwischen Geldinstituten und Verbraucherschützern betrifft die Vergleichbarkeit. Die Banken argumentieren mit der Möglichkeit, bei einem klassischen Konto zumindest gelegentlich Einnahmen durch die Nutzung des Dispositionskredits oder die Duldung einer Überziehung zu erzielen. Die sind bei einem Basiskonto ausgeschlossen, sodass Banken einen geringfügigen Preisaufschlag als gerechtfertigt ansehen. Verbraucherschützer kritisieren, dass dieser Preisaufschlag jedoch bei einem Teil der untersuchten Banken deutlich zu hoch ausfällt.

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